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   BSG, 16.03.1979 - 9 RV 80/78   

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https://dejure.org/1979,16236
BSG, 16.03.1979 - 9 RV 80/78 (https://dejure.org/1979,16236)
BSG, Entscheidung vom 16.03.1979 - 9 RV 80/78 (https://dejure.org/1979,16236)
BSG, Entscheidung vom 16. März 1979 - 9 RV 80/78 (https://dejure.org/1979,16236)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • Drs-Bund, 09.06.1988 - BT-Drs 11/2457
    Auszug aus BSG, 16.03.1979 - 9 RV 80/78
    des 5 4265 Satz 4 RVG anglich (4o NOGKOV vom 270 Juni 4960, BGBl I/455; BTMDrucks III/42599 Begründung zu 5 44 S 28)° Für diese Vorschrift ist der wirklichkeitsgetreue Nachvollzug der unterhaltsrechtliehen Normen des Ehegesetzes ständige Verwaltungen und Rechtsprechungsübung (vgl dazu Großer Senat des BSG in E 209 49 5; ferner E 229 449 46; 269 2939 294 ff; SozR Nrn 459 46? 589 409 429 459 49 zu 5 4265 RVO nö)oDamit dient die Vorschrift der Idee der Unterhaltsersatzfunktion9 die dem Anspruch auf die "Geschiedenenwitwenrente" zugrunde liegta nämlich dem Gedanken9 daß diese Hinterbliebenenrente den vom Verstorbenen zu seinen Lebzeiten geleisteten oder geschuldeten Unterhalt ersetzen soll (BT-Drucks 11/2457 S 76\o Dieses Normverständnis, von dem sich das BSG bei Auslegung und Anwendung des 5 4265 Satz 4 BVD hat leiten lassen9 hat der Gesetzgeber aufgenommen und damit bestätigt0 Die Unterhaltsersatzfunktion war wiederholt Gegenstand gesetzlicher Neuordnungen" Bei den Beratungen zum Rentenversioherungsänderungsgesetz (RVÄndG) vom 90 Juni 4965 entschloß sich der Gesetzgeber nicht » im Gegensatz zu einer Anregung des Bundesrates (Bundesratleruoke 349/64) auf die - 9.

    vom Gesetzgeber ausdrücklich "gleichgesetzt" worden (BT-Drucks 11/2457 S 76), Im letzteren Falle hat der Gesetzgeber sogar die generelle Vermutung (BSG SozR Nr. 2200 5 1265 Nr. 24 S 76) aufgestellt, daß die geschiedene Frau beim regelmäßigen Bezug von Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Mannes auch in der Zukunft entsprechende Zuwendungen zu erwarten hatte (BSGE 25, 86, 88 f; SozR 2200 5 4265 Nrn 26, 54 s 95).

  • BSG, 27.06.1963 - GS 5/61

    Hinterbliebenenrente - Unterhaltsleistungspflicht des Vestorbenen im Zeitpunkt

    Auszug aus BSG, 16.03.1979 - 9 RV 80/78
    Vielmehr erfaßt die dritte Alternative des 5 42 Abs. 1 Satz 1 BVG auch Pflichtleistungen (vgl BSGE 20, 1, 4 f)° Es liegt nahe, der mindestens ein Jahr andauernden, tatsächlichen Hingabe von Geld oder Gütern zu Unterhaltszwecken nur solche Verpflichtungen gleiche zuerachten, deren gesetzliche Voraussetzungen auch voll verwirklicht waren.
  • BSG, 28.06.1966 - 11 RA 288/64

    Hinterbliebenenrente - Ansprüche der früheren Ehefrau - Zeitraum der

    Auszug aus BSG, 16.03.1979 - 9 RV 80/78
    vom Gesetzgeber ausdrücklich "gleichgesetzt" worden (BT-Drucks 11/2457 S 76), Im letzteren Falle hat der Gesetzgeber sogar die generelle Vermutung (BSG SozR Nr. 2200 5 1265 Nr. 24 S 76) aufgestellt, daß die geschiedene Frau beim regelmäßigen Bezug von Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Mannes auch in der Zukunft entsprechende Zuwendungen zu erwarten hatte (BSGE 25, 86, 88 f; SozR 2200 5 4265 Nrn 26, 54 s 95).
  • BSG, 14.06.1984 - 8 RK 37/83

    Ärztliche Betreuung - Sachleistung - Sozialversicherungsabkommen - Pauschbetrag

    Auszug aus BSG, 16.03.1979 - 9 RV 80/78
    Sonst war ungewiß, ob im Bedarfsfalle die Unterhaltspflicht des Mannes jeweils entstehen werde (vgl BSGE 57, 50, 53; SozR 2200 s 1265 Nr. 40).
  • BFH, 24.02.1961 - VI 84/60 U

    Einordnung der"gesetzlich unterhaltsberechtigten" Personen im Sinne des

    Auszug aus BSG, 16.03.1979 - 9 RV 80/78
    Das SG vertritt die Auffassung, der Anspruch einer früheren Ehefrau auf Hinterbliebenenversorgung nach 5 42 Abs. 18&mâ- BVG sei gegeben, wenn zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Unterhaltsverhältnis objektiv und abstrakt dargetan sei (zur bloß potentiell bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflicht vergleiche BFHE 72, 515; 94 54, 56; 409, 570)° Die in den 5% 58 bis 64 EheG aufgeführten Einzelheiten einer Unterhaltsberechtigung der geschiedenen Frau brauchten nicht greifbar ermittelt zu werden.
  • BSG, 18.09.1975 - 5 RJ 98/74

    Rente - Unterhaltsanspruch nach EheG - Tod des Ehemannes - Angemessener Unterhalt

    Auszug aus BSG, 16.03.1979 - 9 RV 80/78
    stimmungen maßgebend (Art. 42 Nr. 5 Absätze 4 und 2 des EheRG 4; BT-Drucks 7/4564 S 54)" Dies gilt auch für die versorgungsrechtlichen Auswirkungen einer älteren Ehescheidung (Holland, Kommentar zum EheRG 4, 4977, S 549, RdNr 27 zu 5 4569)o Sonach ist von der Verweisung des 5 42 Abs. 4 Satz 4 BVG auf die Unterhaltsregelung des Ehegesetzes auszugehen° Daraus folgt zugleich, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs nach 5 42 Abs. 4 Satz4lâ- ß in enger Anlehnung an die bürgerlicherechtlichen Regelungen gestaltet sind (BSGE 40, 225" 226; grundsätzlich: Großer Senat in BSGE 42, 447, 448)° Zwar mag der Inhalt des 5 42 BVG Anlaß zu einer konkretisierenden oder modifizierenden Übernahme der in Bezug genommenen Vorschriften geben° Doch ist eine typisierende Rechtsanwendung, welche die konkrete Prüfung und Würdigung der durch die @@58 ff EheG vorgeschriebenen Fallbesonderheiten vernachlässigte, nicht angezeigt" Das Gegenteil ergibt sich bereits daraus, daß das Gesetz auf die Umstände während eines Moments abhebt, nämlich auf die Unterhaltsbeziehungen der in Betracht kommenden Personen zur Zeit des Todes des Unterhaltsverpflichteten.
  • BSG, 22.08.1975 - 11 RA 150/74

    Witwenrente - Unterhaltspflicht - Rechtserheblichkeit von Umständen - Ausschluß

    Auszug aus BSG, 16.03.1979 - 9 RV 80/78
    erhellt, daß das Kriterium der Unterhaltspflicht in 5 4265 Satz 1 RVO nicht als bloß vorgestelltes, mögliches Rechtsverhältnis gesehen werden darf (BSGE 40, 155, 156; 42, 96, 98; SozR 2200 5 1265 Nr. 15 s 39)" Wie für 5 1265 Satz 1 BVD ist eine solche aufs Typische verkürzte Tatbestandsbeschreibung auch nicht für 5 42 Abs. 1 Satz 1 BVG anzunehmen, weil beide Vorschriften erklärtermaßen einander angeglichen sein sollen.
  • BSG, 24.11.1977 - 9 RV 98/76

    Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht - Königlich ungarische Armee -

    Auszug aus BSG, 16.03.1979 - 9 RV 80/78
    Insbesondere sah sich das SG der Aufgabe enthoben, zu erforschen, ob und in welcher Höhe die Klägerin zur Zeit des Todes ihres geschiedenen Mannes über eigene Vermögens- und Arbeitseinkünfte verfügün sowie ob und in welchem Umfange er leistungsverpflichtet war, - Mit dieser Rechtsansicht hat sich das SG in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BSG gesetzt (vgl statt vieler: BSGE 45, 166, 470; 34, 407, 409 f; SozR 5400 5 42 Nr. 5; für das ältere Recht: BSGE 9, 86, 89), Seine Meinung findet im Gesetz keine Stütze°.
  • BSG, 22.01.1959 - 8 RV 667/57
    Auszug aus BSG, 16.03.1979 - 9 RV 80/78
    Insbesondere sah sich das SG der Aufgabe enthoben, zu erforschen, ob und in welcher Höhe die Klägerin zur Zeit des Todes ihres geschiedenen Mannes über eigene Vermögens- und Arbeitseinkünfte verfügün sowie ob und in welchem Umfange er leistungsverpflichtet war, - Mit dieser Rechtsansicht hat sich das SG in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BSG gesetzt (vgl statt vieler: BSGE 45, 166, 470; 34, 407, 409 f; SozR 5400 5 42 Nr. 5; für das ältere Recht: BSGE 9, 86, 89), Seine Meinung findet im Gesetz keine Stütze°.
  • Drs-Bund, 20.06.1953 - BT-Drs I/4555
    Auszug aus BSG, 16.03.1979 - 9 RV 80/78
    es, wenn die Hinterbliebenenversorgung der geschiedenen Frau nicht von dem eherechtlichen Unterhaltsanspruch, sondern unmittelbar von dem Grad des Scheidungsverschuldens abhängig wäreo In diese Richtung wies der Regierungsentwurf eines BVG (% 44; BT-Drucks 1/4555; aber auch Begründung % 59 f).
  • Drs-Bund, 13.01.1976 - BT-Drs 7/4564
  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78

    Verursachung der Schädigung - Versorgungsrechtliche Kausalitätstheorie -

    Ähnliches gilt für die geschiedene Ehefrau (@ 42 Abs. 1 Satz 1 BVG); deren Versorgung setzt einen konkreten Unterhaltsanspruch gegen den Verstorbenen voraus (Urteil des erkennenden Senats vom 16. März 1978 - 9 RV 80/78) und ist auch nur so lange zu leisten, wie die frühere Ehefrau nach eherechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhalt erhalten hätte (5 42 Abs. 1 Satz 2 BVG).
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